Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)

Stand: 01.06.2005

Übersicht

Zu § 1 Geltungsbereich
Zu § 2 Dienstreisen
Zu § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
Zu § 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
Zu § 5 Wegstreckenentschädigung
Zu § 6 Tagegeld
Zu § 7 Übernachtungsgeld
Zu § 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
Zu § 9 Aufwands- und Pauschvergütung
Zu § 10 Erstattung sonstiger Kosten
Zu § 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
Zu § 12 Erkrankung während einer Dienstreise
Zu § 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
Zu § 14 Auslandsdienstreisen
Zu § 15 Trennungsgeld (bleibt frei)
Zu § 16 Verwaltungsvorschriften (bleibt frei)


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)

Auf Grund des § 16 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) erlässt das Bundesministerium des Innern folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

I. Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Zu § 1 Geltungsbereich

Die Vorschrift bestimmt abschließend den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, für den eine Auslagenerstattung unmittelbar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Betracht kommt.

1.1 Zu Absatz 1
(bleibt frei)

1.2 Zu Absatz 2

1.2.1 1§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 zählen die erstattungsfähigen Arten der Reisekostenvergütung abschließend auf. 2Andere angefallene Reisekosten sind der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und somit nicht erstattungsfähig. 3§ 1 Abs. 2 Nr. 6 stellt eine besondere Form der Reisekostenvergütung dar. 4Während die Aufwandsvergütung von allgemein geringerem Aufwand bei bestimmten Dienstgeschäften ausgeht, fasst die Pauschvergütung eine Vielzahl gleichartiger Dienstgeschäfte in einer pauschalen Reisekostenerstattung zusammen.
1.2.2 Der gesetzliche Begriff der Fahrtauslagen (§ 11 Abs. 5 u. a.) beinhaltet Fahrt- und Flugkosten nach § 4 und Wegstreckenentschädigung nach § 5.

Zu § 2 Dienstreisen

2.1 Zu Absatz 1

2.1.1 Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise ausführen.

2.1.2 Die Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort sind Dienstreisen.

2.1.3 1Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird. 2Zur Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne gehören alle Stellen innerhalb einer abgegrenzten zusammenhängenden Liegenschaft. 3Dies ist unabhängig von deren Flächenausdehnung und einer Überschreitung von Gemeindegrenzen. 4Bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten ist Dienstort der neue Beschäftigungsort. 5Bei Tele- oder Wohnraumarbeit gilt der Sitz der zuständigen Dienststelle als Dienstort.

2.1.4 1Wohnort ist jede politische Gemeinde, in der Dienstreisende ihren (ggf. auch weiteren) Wohnsitz haben. 2Wohnort im reisekostenrechtlichen Sinn ist damit auch eine politische Gemeinde, in der Dienstreisende oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige eine Wohnung (auch Ferienwohnung) besitzen und diese während der Dienstreise zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. 3Ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort ist ein außerhalb des Wohnortes liegender Ort, an dem sich Dienstreisende aus persönlichen Gründen vorübergehend aufhalten (z. B. der Urlaubsort).

2.1.5 1Geschäftsort ist die politische Gemeinde, in der das Dienstgeschäft erledigt wird. 2Dienst-, Wohn- und Geschäftsort können ein und dieselbe politische Gemeinde sein.

2.1.6 1Die Anordnung oder Genehmigung ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und soll grundsätzlich vor dem Antritt der Dienstreise erfolgen. 2Ist der Wohnort (Wohnung nach Textziffer 2.2.1) ein anderer als der Dienstort, bedarf es für Dienstreisen zwischen dem Wohn- und dem Dienstort der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung.

2.1.7 1Für eine Dienstreise einer Richterin oder eines Richters zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihr oder ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihr oder ihm übertragen ist, sowie zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem sie oder er angehört, bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung. 2Gleiches gilt bei Dienstreisen
- von Richterinnen und Richtern im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit,
- von Organen der Rechtspflege (Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Beamtinnen, Beamten der Bundesanwaltschaft u. a.) im Rahmen der Rechtspflege.

2.1.8 1Reisen der Gleichstellungsbeauftragten zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte sind Dienstreisen, die grundsätzlich einer Anordnung oder Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz bedürfen. 2Das für das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) federführende BMFSFJ hat jedoch in Nr. 12 seines IV. Rundschreibens vom 18.01.2005 zum BGleiG hinsichtlich der zur Ausübung der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten durchzuführenden Dienstreisen ausgeführt, dass aufgrund der in § 18 Abs. 1 Satz 5 BGleiG gesetzlich normierten Weisungsfreiheit nur eine vorherige Anzeige dieser Dienstreisen gegenüber der Dienststellenleitung erforderlich ist. 3Hieraus folgt, dass diese Dienstreisen als solche zu betrachten sind, für die nach dem Wesen des Dienstgeschäfts eine Anordnung oder Genehmigung nicht in Betracht kommt - § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz. 4Diese Dienstreisen sollen aber aus haushalts-, reisekosten- und versicherungsrechtlichen Gründen angezeigt werden. 5Für Auslandsdienstreisen und Dienstreisen zu Veranstaltungen von privaten Dritten sind weiterhin Dienstreisegenehmigungen notwendig.

2.1.9 1Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere kostengünstigere Weise (z. B. telefonisch, Videokonferenz) erledigt werden kann. 2Die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer der Dienstreise sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

2.1.10 1Bei Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Fürsorge zu berücksichtigen. 2Die Fürsorgepflicht kann u. a. auf die Festlegung des Beginns und des Endes einer Dienstreise Einfluss haben, wenn dadurch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gewährleistet werden kann. 3Auch kann anstelle einer mehrtägigen Dienstreise die Anordnung mehrerer eintägiger Dienstreisen zur Berücksichtigung besonderer familiärer Situationen beitragen.

2.1.11 1Eine Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen kann auch allgemein erteilt werden (z. B. für Dienstreisen mit wiederkehrenden Dienstgeschäften bestimmter Art). 2Eine solche Anordnung oder Genehmigung soll die Art der Dienstgeschäfte, ggf. zu nutzende Beförderungsmittel sowie die Dauer der Genehmigung nennen. 3Einer nochmaligen Einzelanordnung bedarf es nicht, wenn sich auswärtige Dienstgeschäfte aus z. B. Dienst- oder Einsatzplänen unzweifelhaft ergeben.

2.2 Zu Absatz 2

2.2.1 1Wohnung im Sinne dieser Vorschrift ist die Wohnung, von der aus sich Dienstreisende überwiegend in die Dienststätte begeben, in der sie regelmäßig Dienst zu leisten haben. 2Eine weitere Wohnung, insbesondere die am Familienwohnsitz von Trennungsgeldempfängerinnen und Trennungsgeldempfängern, die nicht täglich an ihren Familienwohnort zurückkehren, bleibt unberücksichtigt.

2.2.2 Die Dienstreise gilt als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der Regelarbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar gewesen wäre; das gilt jedoch nicht, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher ist.

Zu § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

3.1 Zu Absatz 1

3.1.1 1Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen Dienstreisender und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. 2Hierauf ist bereits im Genehmigungsverfahren zu achten. 3Hinsichtlich der Dauer sind Dienstreisende ggf. darauf hinzuweisen, dass abweichend von den aus persönlichen Gründen gewählten tatsächlichen Reisezeiten die Reisekostenvergütung nur eine zeitgerechte An- und Abreise berücksichtigen kann (§ 3 Absatz 1 Satz 1).

3.1.2 1Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise. 2Der Antrag auf Reisekostenvergütung ist innerhalb der Ausschlussfrist bei der Beschäftigungsbehörde oder bei der zuständigen Abrechnungsstelle einzureichen. 3Ein gewährter Abschlag (Textziffer 3.1.5) ist zurückzuzahlen, wenn ein Antrag auf Reisekostenvergütung nicht innerhalb der Ausschlussfrist gestellt wird. 4Die Kosten für zur Verfügung gestellte Reisemittel – z. B. Fahr- und Flugscheine – werden belassen, wenn sie zur Durchführung der Dienstreise genutzt wurden. 5In den Fällen des § 10 Abs. 2 beginnt die Ausschlussfrist mit Ablauf des Tages, an dem Bediensteten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird.

3.1.3 1Maßgebliche Kostenbelege sind die Nachweise der dienstreisebedingten Ausgaben, für die eine Erstattung beantragt wird. 2Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass Ausgaben bis zu 10 Euro je Tag einer Dienstreise nicht durch Belege nachgewiesen werden müssen.

3.1.4 1Grundsätzlich sollen Dienstreisen nicht vor 6 Uhr anzutreten und nicht nach 24 Uhr zu beenden sein. 2Ein früherer Beginn oder ein späteres Ende aus dienstlichen Gründen (z. B. zweckmäßige Verkehrsmittel, dienstlich bereitgestellte Mitfahr- oder Mitfluggelegenheiten) bleiben unberührt. 3Allgemein arbeitsfreie Tage sollen als Reisetage vermieden werden.

3.1.5 1Dienstreisende können einen Abschlag in Höhe von 80 Prozent auf die zu erwartende Reisekostenvergütung verlangen, sofern diese voraussichtlich 200 Euro übersteigt. 2In besonderen Fällen kann durch die oberste Dienstbehörde ein geringerer Betrag festgesetzt werden. 3Sind Dienstreisende im Besitz einer im Rahmen einer dienstlichen Vereinbarung erworbenen persönlichen Kreditkarte, soll grundsätzlich auf Abschläge verzichtet werden, soweit die voraussichtlichen Auslagen durch den Kreditrahmen gedeckt sind.

3.2 Zu Absatz 2

3.2.1 1Zu den Leistungen des § 3 Abs. 2 gehören auch Rabatte, Boni, Gutschriften u. ä.. 2Können sie nicht bei derselben Dienstreise berücksichtigt werden, sind sie bei einer späteren Dienstreise einzusetzen. 3Die private Nutzung ist ausgeschlossen.

Zu § 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung

4.1 Zu Absatz 1

4.1.1 Zu den Fahrtkosten gehören auch die Auslagen für
- Zu- und Abgang am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort,
- dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich Fahrten zu und von der Unterkunft,
- Aufpreise und Zuschläge für Züge,
- Reservierungsentgelte,
- Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge,
- Beförderung des notwendigen dienstlichen und persönlichen Gepäcks.

4.1.2 1Eine mindestens zweistündige Fahrzeit liegt vor, wenn bei Bahnfahrten für die einfache Strecke der Zeitraum von der planmäßigen Abfahrt bis zur planmäßigen Ankunft einschließlich Umsteigezeiten zwei Stunden beträgt. 2Fahrzeiten für Zu- und Abgänge am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort mit Bus, Straßen-, U- und S-Bahn bleiben unberücksichtigt. 3Liegt eine mindestens zweistündige Fahrzeit vor und wird Dienstreisenden der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die nächsthöhere Klasse zuerkannt, gilt dies von Anfang an. 4 § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

4.1.3 Flugkosten werden erstattet, wenn der Flug aus dienstlichen (z. B. terminbedingt, dienstlich bereitgestellte Flugkontingente) oder wirtschaftlichen Gründen (z. B. bei Flugzeugbenutzung geringere Reisekosten entstehen als bei Bahnfahrten oder ein Arbeitszeitgewinn von insgesamt mindestens einem ganzen Arbeitstag entsteht) geboten ist.

4.1.4 Flugkosten können in Ausnahmefällen erstattet werden, wenn sich aufgrund der Flugzeugbenutzung die Dauer der Dienstreise erheblich reduziert und dadurch zwingende Familienpflichten (notwendige Betreuung der mit Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder und pflegebedürftigen nahen Angehörigen) besser wahrgenommen werden können und eine Alternative zur Betreuung durch den Dienstreisenden nicht besteht.

4.1.5 1Dienstliche Gründe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 können auch vorliegen, wenn der körperliche oder gesundheitliche Zustand Dienstreisender das Benutzen einer höheren Klasse rechtfertigt. 2Dies berücksichtigt, dass solche Beeinträchtigungen im Gegensatz zu § 4 Abs. 3 auch vorübergehend vorliegen können. 3Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse werden ebenfalls gewährt, wenn Dienstreisende z. B. ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mussten, das nur diese Klasse führt oder dessen andere Klassen ausgebucht waren. 4Haben Dienstreisende mit Anspruch auf Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse freiwillig die niedrigere Klasse benutzt, werden Fahrtkosten auch nur für diese Klasse gewährt.

4.2 Zu Absatz 2

4.2.1 1Bei der Erstattung der entstandenen Kosten ist regelmäßig der jeweilige Normalpreis abzüglich des dem Bund gewährten Rabatts zugrunde zu legen. 2Es ist jedoch bei der Reisevorbereitung zu berücksichtigen, dass im Einzelfall auch besondere Ermäßigungen, z. B. solche durch frühzeitige Buchung und sonstige Festlegungen wie Zugbindung, in Anspruch genommen werden können.

4.2.2 1Die Kosten einer BahnCard sind zu erstatten, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt. 2Die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard können auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert haben; eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen.

4.2.3 1Vergünstigungen aus Bonusprogrammen, die auf dienstlicher Inanspruchnahme regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel beruhen, sind ausschließlich für dienstliche Zwecke zur Verfügung zu stellen und zu verwenden. 2Sie dürfen auch dann nicht privat genutzt werden, wenn sie zu verfallen drohen.


4.2.4 1Dienstreisende haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten, wenn sie z. B. privat oder dienstlich beschaffte Fahrkarten (Netz- oder Zeitkarten, Jobtickets) bzw. Fahrausweise für schwerbehinderte Menschen (§ 145 SGB IX) nicht nutzen. 2Sie haben keinen Anspruch auf anteilige Erstattung ihrer dienstlich genutzten privaten Fahrausweise.


4.3 Zu Absatz 3 (bleibt frei)


4.4 Zu Absatz 4


4.4.1 1Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Abs. 4 sind Miet- oder Leasingfahrzeuge, die ausschließlich zur Erledigung eines Dienstgeschäfts gewerblich angemietet werden.2Für ohnehin durch Dienstreisende genutzte Miet- oder Leasingkraftfahrzeuge, die nur gelegentlich für Dienstreisen genutzt werden, gelten die Entschädigungsregelungen des § 5.


4.4.2 1Triftige Gründe für die Anmietung eines Mietwagens liegen vor, wenn zur Erledigung des Dienstgeschäfts regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht genutzt werden können und deshalb ein Kraftfahrzeug benutzt werden muss und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht. 2Grundsätzlich können nur die Kosten für die Anmietung eines Kraftfahrzeuges der unteren Mittelklasse (z. B. Golfklasse) erstattet werden. 3Die Anerkennung triftiger Gründe ist in der Regel vor Antritt der Dienstreise einzuholen.


4.4.3 1Triftige Gründe für eine Taxibenutzung liegen insbesondere vor, wenn
- im Einzelfall dringende dienstliche Gründe vorliegen,
- zwingende persönliche Gründe vorliegen (z. B. Gesundheitszustand),
- regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht verkehren oder
- Fahrten zwischen 23 und 6 Uhr
das Benutzen dieses Beförderungsmittels für Zu- und Abgang, sowie Fahrten am Geschäftsort notwendig machen.
2Ortsunkundigkeit und widrige Witterungsverhältnisse sind keine triftigen Gründe.


4.4.4 1Liegt ein triftiger Grund nach den Textziffern 4.4.2 und 4.4.3 nicht vor, richtet sich die Reisekostenvergütung nach § 5 Abs. 1. 2In diesen Fällen ist die Angabe der gefahrenen Kilometer erforderlich.


Zu § 5 Wegstreckenentschädigung

 

5 Mit der Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach § 5 sind auch die Kosten für die Mitnahme weiterer Dienstreisender sowie die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck abgegolten.


5.1 Zu Absatz 1


5.1.1 1Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die verkehrsübliche Straßenverbindung maßgeblich. 2Längere Strecken werden berücksichtigt, wenn sie insbesondere auf Grund der Verkehrsverhältnisse (z. B. Stau) oder aus Gründen der Zeitersparnis benutzt wurden. 3Wegstreckenentschädigung wird auch für dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich der Fahrten zu und von der Unterkunft gewährt.


5.1.2 1Benutzen Dienstreisende für Fahrten zum und vom Bahnhof/Flughafen ein privates Kraftfahrzeug, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 gewährt. 2Diese Wegstreckenentschädigung wird auch für die sog. Leerfahrt gewährt.


5.1.3 1Der Höchstbetrag in Höhe von 130 Euro/150 Euro berücksichtigt die Wegstreckenentschädigung für die gesamte Dienstreise. 2Als dienstliche Gründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 gelten auch, wenn durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges zwingende Familienpflichten wahrgenommen werden können (notwendige Betreuung der mit Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder und pflegebedürftigen nahen Angehörigen) und eine Alternative zur Betreuung durch den Dienstreisenden nicht besteht. 3Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.


5.1.4 1Dienstreisende sind vor Antritt der Dienstreise darauf hinzuweisen, dass bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges, für die Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1 gewährt werden kann, eine Sachschadenshaftung des Dienstherrn nicht gegeben ist. 2Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.


5.2 Zu Absatz 2


5.2.1 1Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftwagens kann im Einzelfall oder allgemein für bestimmte regelmäßig wiederkehrende Dienstgeschäfte getroffen werden.


5.2.2 1Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens liegt vor, wenn ein Dienstgeschäft sonst nicht durchgeführt werden kann oder nach Sinn und Zweck eines Dienstgeschäfts notwendig ist und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht.


2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht,
- ein Diensthund mitzunehmen ist,
- schweres (mindestens 25 kg) und/oder sperriges Dienstgepäck - kein persönliches Reisegepäck - mitzuführen ist,
- die Benutzung eines Kraftwagens es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel in dieser Zeit nicht erledigt werden könnten,
- eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen – aG – vorliegt.


3Ein erhebliches dienstliches Interesse kann auch dann angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch die regelmäßige Benutzung von privaten Kraftwagen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen (Kauf oder Leasing) dauerhaft verzichtet werden kann.


5.2.3 Bei Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses besteht im Schadensfalle Anspruch auf Sachschadensersatz nach den jeweils hierfür geltenden Bestimmungen.


5.3 Zu Absatz 3


5.3.1 1Benutzen Dienstreisende mindestens vier Mal innerhalb eines Monats ein Fahrrad, wird als Wegstreckenentschädigung für jeden maßgeblichen Monat ein Betrag in Höhe von fünf Euro gewährt. 2Das Vorhandensein der Voraussetzung ist monatlich nachträglich anzuzeigen. 3Werden im Einzelfall höhere Kosten (z. B. Mietfahrrad, Callbike) nachgewiesen, werden diese erstattet.


Zu § 6 Tagegeld

 

6.1 Zu Absatz 1


6.1.1 1Die Verweisung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) stellt bezüglich des bei Dienstreisen unterstellten und damit erstattungsfähigen Verpflegungsmehraufwands auf die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen der Abwesenheit von der Wohnung/Dienststätte steuerlich abzugsfähigen Pauschalbeträge ab.


Hinweis:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG:
„Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden
abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden
abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nach folgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen."


6.1.2 Führen Dienstreisende an einem Kalendertag mehrere Dienstreisen durch, gilt entsprechend der Lohnsteuerrichtlinie, dass zur Festsetzung der Dauer der Dienstreise die Abwesenheitszeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG zusammenzurechnen sind.


6.1.3 Eine Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 ist als gering anzusehen, wenn sie nicht mehr als zwei Kilometer beträgt.


6.2 Zu Absatz 2


6.2.1 Ein Einbehalt für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verpflegung erfolgt, wenn es sich im Einzelnen um vollwertige Mahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nach inländischen Maßstäben handelt.


Hinweis:
Auf die jeweils geltenden lohnsteuerrechtlichen Regelungen zur Versteuerung eines gegebenenfalls eintretenden geldwerten Vorteils wird hingewiesen.


Zu § 7 Übernachtungsgeld

 

7.1 Zu Absatz 1


7.1.1 Übernachtungsgeld wird entweder pauschal gewährt, wenn keine oder geringere Kosten als 20 Euro entstanden sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1) oder in Höhe entstandener notwendiger Kosten (§ 7 Abs. 1 Satz 2).


7.1.2 Übernachtungsgeld wird nicht bei Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte gewährt, wenn Art und Zweck des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließen (z. B. Nachtfahrten, Nachtkontrollen, Schichtdienst), also eine Übernachtung nicht vorliegt.


7.1.3 1Übernachtungskosten sind als notwendig anzusehen, wenn ein Betrag von 60 Euro nicht überschritten wird. 2Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, ist deren Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen. 3Unabhängig davon werden Übernachtungskosten erstattet, wenn die Reisestelle diese bereits vor Reiseantritt als angemessen anerkannt hat. 4Dies gilt auch, wenn sie die Zimmerreservierung selbst durchführt (auch von dort beauftragtes Reisebüro) oder Dienstreisende Zimmer aus einem von der Reisestelle herausgegebenen Hotelverzeichnis buchen. 5Bei der Feststellung der Angemessenheit bleiben Anteile für die Verpflegung, z. B. Frühstück, unberücksichtigt.


7.1.4 1Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, werden unter Beachtung des § 6 Abs. 2 erstattet, unabhängig davon, ob der Inklusivpreis nach Übernachtungs- und Frühstücksanteil getrennt auf derselben Rechnung ausgewiesen ist; vorausgesetzt, der Frühstücksanteil ist nicht als gesonderte Wahlleistung erkennbar. 2Beinhaltet der Zimmerpreis neben dem Frühstück weitere Verpflegungskosten (sog. Halb- oder Vollpension), wird dieser ebenfalls unter Beachtung des § 6 Abs. 2 als Übernachtungskosten erstattet.


7.1.5 1Bei gemeinsamer Übernachtung mehrerer Dienstreisender in einem Mehrbettzimmer, sind die Übernachtungskosten gleichmäßig aufzuteilen. 2Übernachten Dienstreisende mit nicht erstattungsberechtigten Personen in einem Zimmer, ist der Preis erstattungsfähig, der bei alleiniger Nutzung eines Zimmers zu zahlen wäre; ohne Nachweis sind die Übernachtungskosten gleichmäßig nach Personen aufzuteilen.


7.2 Zu Absatz 2


7.2.1 1Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, wird für dieselbe Nacht Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mussten. 2Dieses gilt sinngemäß auch, wenn bei der Benutzung von Beförderungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Nr. 1) eine zusätzliche Übernachtung erforderlich wird. 3Textziffer 7.1.3 ist anzuwenden.


Zu § 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

 

8.1 1Die Ermäßigung nach § 8 Satz 1 gilt nur für volle Kalendertage des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäftsort. 2Die Dauer der Dienstreise wird durch eine Zwischendienstreise oder ein privates Verlassen des Geschäftsortes nicht unterbrochen. 3Im Übrigen hat die Behörde z. B. bei Urlaub und Krankheit zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, die Beendigung der Dienstreise anzuordnen. 4In diesem Fall beginnt die vierzehntägige Frist mit dem Tag der Rückkehr an denselben Geschäftsort von neuem. 5Zum Aufenthalt am Geschäftsort zählen alle Tage zwischen dem Hinreise- und dem Rückreisetag.


8.2 „Besondere Fälle" im Sinne des § 8 Satz 1, Halbsatz 2 liegen vor, wenn wegen der Art des Dienstgeschäfts die notwendigen Auslagen für Verpflegung nicht aus dem ermäßigten Tagegeld bestritten werden können, dies gilt z. B. wenn besondere Belange im Sicherheitsbereich zu berücksichtigen sind, hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.


8.3 1Für den Tag der Heimfahrt wird Tagegeld bis zur Ankunft an der Wohnung, für den Tag der Rückreise an den Geschäftsort ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung gewährt. 2Wird eine Heimfahrt an einen anderen Ort als den Wohnort durchgeführt, kann entsprechend § 8 Satz 4 ein Tagegeld für die Zeit des Aufenthalts an diesem Ort nicht gewährt werden. 3Als Reisebeihilfe werden höchstens die Kosten erstattet, die bei einer Heimfahrt zur Wohnung erstattungsfähig wären.


Zu § 9 Aufwands- und Pauschvergütung

 

9.1 Zu Absatz 1


9.1.1 1Aufwandsvergütung soll vor allem in Fällen festgesetzt werden, in denen regelmäßig aufgrund der besonderen Art des Dienstgeschäfts (z. B. regelmäßige Dienstreisen an den gleichen Geschäftsort oder in ein gleich bleibendes Gebiet) oder der Ausführung der Dienstreisen (z. B. Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung) offenkundig geringere Aufwendungen für Verpflegung und/oder Unterkunft als allgemein entstehen. 2Erfahrungswerte können z. B. aus der Auswertung geeigneter Dienstreisen über einen längeren Zeitraum gewonnen werden. 3Geringfügige Abweichungen führen nicht zu einer Neufestsetzung der Aufwandsvergütung.


9.2 Zu Absatz 2


9.2.1 1Pauschvergütungen können für die gesamte Reisekostenvergütung oder für Teile davon (z. B. Tage- und Übernachtungsgeld) festgesetzt werden. 2Es kann nach Wochen, Monaten oder anderen Zeiträumen pauschaliert werden.


9.2.2 1Die Bemessung der Pauschvergütung orientiert sich an den notwendigen Aufwendungen, die Dienstreisenden erfahrungsgemäß zu erstatten wären, wenn sie jede regelmäßige oder gleichartige Dienstreise gesondert abrechnen würden. 2Erfahrungswerte werden üblicherweise aufgrund von Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum über die im Einzelnen abgerechneten Dienstreisen gewonnen.


Zu § 10 Erstattung sonstiger Kosten

 

10.1 Zu Absatz 1


10.1.1 Nebenkosten sind Auslagen, die ursächlich und unmittelbar mit der Erledigung des Dienstgeschäfts zusammenhängen und notwendig sind, um das Dienstgeschäft überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu können.


10.1.2 1Als erstattungsfähige Nebenkosten kommen u. a. grundsätzlich in Betracht:
- Kosten der Gepäckversendung (ab 15 kg Handgepäck), -aufbewahrung und –versicherung,
- Eintrittsgeld für dienstlich notwendige Teilnahme an Veranstaltungen (z. B. Ausstellungen, Messen, Tagungen, Versammlungen),
- dienstlich veranlasste Telekommunikationskosten,
- Auslandseinsatzentgelt bei Kreditkarteneinsatz für erstattbare Reisekosten unter Berücksichtigung des Kreditkartenumrechnungskurses,
- Garagenmiete, Parkgebühren, Kosten für Fähren und Mauten bei Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen, privaten Kraftwagen, wenn an der Benutzung ein erhebliches dienstliches Interesse (§ 5 Abs. 2) festgestellt wurde, oder Mietwagen nach § 4 Abs. 4,
- Parkgebühren in sonstigen Fällen (§ 5 Abs. 1) bis zu fünf Euro täglich,
- Kosten für erforderliche Untersuchungen (z. B. Tropentauglichkeitsuntersuchung), ärztliche Zeugnisse, Grenzübertritts- und Zollpapiere, Visa, notwendige Impfungen einschließlich Sera im Zusammenhang mit Auslandsdienstreisen,
- Kosten für eine nicht im öffentlichen Dienst stehende Begleitperson schwerbehinderter Beschäftigter werden entsprechend den Vorschriften des BRKG erstattet, wenn die oder der schwerbehinderte Beschäftigte das Dienstgeschäft nur mit fremder Hilfe ausführen kann.


2Bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom Geschäftsort werden die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft an diesem Geschäftsort als Nebenkosten erstattet.


10.1.3 1Nicht erstattet werden u. a. grundsätzlich:
- Reiseausstattung (z. B. Koffer, Taschen),
- Tageszeitungen, Trinkgelder, Geschenke,
- Unterkunftsverzeichnisse, Stadtpläne, Landkarten,
- Reiseversicherungen (z. B. Reiseunfallversicherung, -rücktrittsversicherung, -haftpflichtversicherung, Flugunfallversicherung, Auslandskrankenversicherung),
- Ersatzbeschaffung, Reparatur oder Reinigung mitgeführter Kleidungs- und Reiseausstattungsstücke,
- Auslagen für Kreditkarten (Jahresgebühr),
- Arzt- und Arzneimittelkosten.


2Betreuungs- und Pflegekosten für Familienangehörige sind keine zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendigen Ausgaben und können daher nicht erstattet werden.


10.2 Zu Absatz 2


10.2.1 1Werden Dienstreisen aus dienstlichen oder zwingenden privaten Gründen, die die Dienstreisenden nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt, haben sie unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe alle Möglichkeiten zu ergreifen, die entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten. 2Bereits eingegangene Verpflichtungen sind so weit wie möglich rückgängig zu machen.


10.2.2 Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören u. a.:
- Kosten für die Stornierung von Flug- und Fahrscheinen sowie der Hotel-/ Unterkunftsreservierung,
- vorausbezahlte Teilnehmergebühren, soweit sie nicht vom Veranstalter erstattet werden.


Zu § 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

 

11.1 Zu Absatz 1


11.1.1 Der Abordnung und Kommandierung steht die Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.


11.1.2 § 11 Abs. 1 Satz 4 stellt ein- und zweitägige Abordnungen und Kommandierungen hinsichtlich der zu gewährenden Reisekostenvergütung ein- und zweitägigen Dienstreisen gleich und stellt insoweit eine Ausnahme zu § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 dar.


11.2 Zu Absatz 2


11.2.1 Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 ist nicht eine nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienende Unterkunft (z. B. Urlaubswohnung).


11.2.2 Angeordnete Vorstellungsreisen von Bewerberinnen und Bewerbern aus dem eigenen Geschäftsbereich der jeweiligen obersten Bundesbehörde sind Dienstreisen.


Hinweis:
In welchen Fällen und inwieweit Reisekosten bei Vorstellungsreisen von dazu aufgeforderten Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören oder im Zeitpunkt der Vorstellung in einem anderen Geschäftsbereich oder bei einem anderen Dienstherrn beschäftigt sind, erstattet werden können, gibt das Bundesministerium der Finanzen jeweils mit Runderlass bekannt.


11.3 Zu Absatz 3 (bleibt frei)


11.4 Zu Absatz 4 (bleibt frei)


11.5 Zu Absatz 5


11.5.1 1Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 5 ist jede außerhalb des Geschäftsortes gelegene Wohnung, auch z. B. eine Ferienwohnung, die Dienstreisenden oder mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen gehört. 2Für die Bemessung der Reisekostenvergütung ist entscheidend, ob Dienstreisende dort tatsächlich übernachten. 3Allein die Möglichkeit einer Nutzung reicht zur Anwendung dieser Vorschrift nicht aus.


11.5.2 1Eine Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 5 kann auch die Wohnung sein, von der Dienstreisende regelmäßig ihren Dienst antreten. 2Im Falle der Übernachtung in dieser Wohnung kann für die Dauer des Aufenthalts dort kein Tagegeld gewährt werden (Textziffer 6.1).


11.5.3 1Die Übernachtungspauschale kann nur einmal je Übernachtung gewährt werden; zusätzliche Fahrten werden nicht abgegolten. 2Die Gewährung einer Übernachtungspauschale als Ersatz der Fahrtauslagen schließt die weitere Gewährung eines Übernachtungsgeldes nach § 7 aus.


Zu § 12 Erkrankung während einer Dienstreise

 

12.1 1Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für volle Tage des Krankenhausaufenthaltes kein Tagegeld nach § 6 und kein Übernachtungsgeld nach § 7 gewährt. 2Am Aufnahme- und Entlassungstag im Krankenhaus bereitgestellte Verpflegung ist keine unentgeltliche Verpflegung im Sinne des § 6 Abs. 2. 3Es ist zu prüfen, ob die auswärtige Unterkunft am Geschäftsort beibehalten werden muss.


12.2 Fahrtauslagen für eine Besuchsreise werden im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung Dienstreisender nur für eine Person und nur für eine Reise erstattet.


12.3 Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.


Zu § 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

 

13 1Eine Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen liegt vor,
- wenn Urlaubs- oder andere private Reisen mit einer genehmigten oder angeordneten Dienstreise zeitlich verbunden werden, also die Reisedauer aus privaten Gründen verlängert wird (§ 13 Abs. 1) sowie
- bei Dienstreisen, die einer angetretenen Urlaubsreise unmittelbar vorangehen, diese unterbrechen, vorzeitig beenden oder sich unmittelbar daran anschließen, ohne dass Dienstreisende vor Erledigung des Dienstgeschäfts in ihre Wohnung oder Dienststätte zurückgekehrt sind (§ 13 Abs. 2 bis 4).


2Urlaubsreisen sind Reisen in einem Zeitraum, in dem Bediensteten Dienstbefreiung nach allgemeinen Vorschriften (Erholungsurlaubsverordnung, Sonderurlaubsverordnung, Soldatenurlaubsverordnung, Tarifvertrag) erteilt worden ist. 3Andere private Reisen sind Aufenthalte, zu denen es keines Urlaubs bedarf (z. B. Wochenendfahrten, verlängerte private Aufenthalte am Geschäftsort, Freizeitausgleich). 4Wollen Bedienstete die Dienstreise mit Urlaub verbinden, haben sie dies der für die Anordnung oder Genehmigung zuständigen Stelle vorher mitzuteilen. 5In Abweichung zu § 13 Abs. 1 gelten die Erstattungstatbestände des § 13 Abs. 2 bis 4 nur für Urlaubsreisen, für die zum Zeitpunkt der Genehmigung oder Anordnung einer Dienstreise bereits Dienstbefreiung erteilt ist.


13.1 Zu Absatz 1


13.1.1 1§ 13 Abs. 1 regelt die Erstattung für alle Fälle, in denen mit einer Dienstreise Urlaubsreisen oder andere private Reisen zeitlich und räumlich miteinander verbunden werden. 2Unabhängig von der zeitlichen Lage des Dienstgeschäfts (vor, während oder im Anschluss an eine private Reise) bemisst sich die Reisekostenvergütung als wären Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft an den Geschäftsort gefahren und unmittelbar danach wieder in die Wohnung oder Dienststätte zurückgekehrt.


13.1.2 1Die Regelung erfasst nicht die Fälle, in denen im Einvernehmen mit Dienstreisenden der Aufenthalt über die Dauer des Dienstgeschäfts hinaus verlängert wird, um z. B. erhebliche Fahrpreisermäßigungen zu erreichen. 2Die Dauer der Dienstreise richtet sich in diesen Fällen nach der Regelvorschrift des § 2 Abs. 2.


13.1.3 1Die Einschränkung des § 13 Abs. 1 Satz 3 berücksichtigt das anzunehmende erhebliche private Interesse. 2Unabhängig von der Dauer des Dienstgeschäfts ist die Erstattung der Fahrtauslagen auf die durch das Dienstgeschäft zusätzlich entstandenen Kosten zu begrenzen. 3Die Bemessung des Tage- und Übernachtungsgeldes richtet sich nach Textziffer 13.1.1.


13.2 Zu Absatz 2


13.2.1 1Zu § 13 Abs. 2 gehören Dienstreisen, die
- vom Wohn- oder Dienstort über den Geschäftsort zum Urlaubsort,
- vom Urlaubsort zum Geschäftsort und zurück zum selben Urlaubsort
und
- nach Beendigung des Urlaubs vom Urlaubsort über den Geschäftsort zum Wohn- oder Dienstort
führen. 2Dabei tritt für die Bemessung der Dauer der Dienstreise der Urlaubsort an die Stelle des Wohnortes im Sinne des § 2 Abs. 2.


13.2.2 1Die Reisekostenvergütung für Dienstreisen nach Textziffer 13.2.1 ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auf die durch die Erledigung des Dienstgeschäfts zusätzlich entstehenden Kosten begrenzt. 2Zusätzliche Fahrtauslagen sind die, die ohne das Dienstgeschäft nicht angefallen wären.


13.3 Zu Absatz 3


13.3.1 1Muss aus dienstlichen Gründen eine Urlaubsreise vorzeitig beendet werden, gelten die Sonderregelungen des § 13 Abs. 3 und 4. 2Wird die Anwesenheit in der Dienststätte angeordnet, gilt die Reise vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort als Dienstreise. 3Für diese Reise erhalten Dienstreisende daher die volle Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2. Dies gilt auch, wenn vor der Rückkehr an den Dienst- oder Wohnort ein Dienstgeschäft an einem auswärtigen Geschäftsort durchzuführen war. 4Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges steht Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 zu.


13.3.2 1Zusätzlich werden Dienstreisenden Fahrtauslagen für die zurückgelegte Strecke von der Wohnung zum Urlaubsort (Hinfahrt einschließlich ggf. bereits absolvierter Etappenfahrten), an dem Dienstreisende die Anordnung erhalten haben, gewährt. 2Die Höhe der Fahrtauslagen richtet sich nach dem Anteil des Urlaubs, der aus dienstlichen Gründen nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. 3Berücksichtigungsfähig ist hier nur die Zeit einer Urlaubsreise, ein Urlaubsaufenthalt zu Hause wird nicht mitgerechnet. Die Kosten der Hinfahrt werden in voller Höhe erstattet, wenn der Urlaub in der ersten Hälfte abgebrochen werden musste, ansonsten zur Hälfte. 5Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges steht Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 zu.


13.4 Zu Absatz 4


13.4.1 1Aufwendungen Dienstreisender und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht oder nicht ausgenutzt werden, sind insbesondere:
- für einen Gesamtzeitraum zu entrichtende Unterkunftskosten, Stellplatzgebühren u. a.,
- im Vorverkauf erworbene Eintrittskarten,
- Mehrfachkarten zur Benutzung von Einrichtungen am Urlaubsort und
- vorgebuchte Ausflugsfahrten.


2Begleitende Personen im Sinne des § 13 Abs. 4 sind Personen,
- die an der Urlaubsreise der Bediensteten teilnehmen und
- deren Urlaubskosten sie ganz oder teilweise tragen.


13.4.2 1Für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt begleitender Personen gilt Textziffer 13.3.2 sinngemäß. 2Neben den Kosten für die Rückkehr werden die durch die vorzeitige Rückfahrt nicht mehr benutzbaren Bahn- oder Flugtickets erstattet, soweit diese nicht storniert werden können.


Zu § 14 Auslandsdienstreisen

 

14.1 Zu Absatz 1 (bleibt frei)


14.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)


14.3 Zu Absatz 3


14.3.1 Die Auslandsreisekostenverordnung (ARV) berücksichtigt in Verbindung mit einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 16 (Höhe der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ARV) die für Auslandsdienstreisen vom Inland abweichenden Verhältnisse.


Zu § 15 Trennungsgeld

(bleibt frei)

 

Zu § 16 Verwaltungsvorschriften

(bleibt frei)

 

II. Inkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig werden folgende Rundschreiben aufgehoben:

- Rundschreiben vom 22. August 1973 – D III 7 – 222 101/3 (n. v.),
- Rundschreiben vom 21. Januar 1975 – D III 7 – M220 219 – 5/4 (GMBl S. 441),
- Rundschreiben vom 10. Februar 1976 – D III 6 – 222 113/4 (n. v.),
- Rundschreiben vom 7. Oktober 1977 – D III 6 – 222 113/6 (n. v.),
- Rundschreiben vom 21. März 1979 – D III 6 – 222 101/10 (n. v.),
- Rundschreiben vom 25. März 1982 – D III 6 – 222 113/6 (n. v.),
- Rundschreiben vom 28. Juli 1883 – D II 4 – 221 170/31 (n. v.),
- Rundschreiben vom 10. Dezember 1984 – D III 5 – 222 113/6 (n. v.),
- Rundschreiben vom 2. Dezember 1985 - D III 5 – 222 115/2 (GMBl 1986 S. 7),
- Rundschreiben vom 18. Oktober 1989 – D III 5 – 222 213/19 (n. v.),
- Rundschreiben vom 26. April 1990 – D III 5 – 222 213/17 (n. v.),
- Rundschreiben vom 27. Juni 1990 – D III 5 – 222 212/2 (GMBl S. 417),
- Rundschreiben vom 23. November 1990 - D III 5 – 222 115/3 (GMBl S. 858),
- Rundschreiben vom 22. März 1995 – D III 5 – 222 113/14 (GMBl S. 327),
- Rundschreiben vom 12. Juli 1995 – D I 5 – 222 101/3 (GMBl S. 539),
- Rundschreiben vom 21. Februar 1997 – D I 5 – M 020 112/56 (GMBl S. 139),
- Rundschreiben vom 25. März 1997 – D I 5 – M 020 112/56 (GMBl S. 175),
- Rundschreiben vom 17. Oktober 1997 – D I 5 – 222 115/8 (GMBl S. 736),
- Rundschreiben vom 20. September 2001 – D I 5 – 222 201/1 (GMBl S. 792),
- Rundschreiben vom 28. August 2002 – D I 5 – 222 100/50 (GMBl S. 724),
- Rundschreiben vom 29. November 2002 – D I 5 – 222 113/7 (GMBl S. 816),
- Rundschreiben vom 28. und 29. Januar 2004 jeweils – D I 5 – 222 113/1 (GMBl S. 379).

Aus einzelnen Rundschreiben ggf. noch relevante Regelungen wurden in diese Verwaltungsvorschrift übernommen. Wurden mit den vorstehenden Rundschreiben bereits andere Rundschreiben aufgehoben, gelten diese Aufhebungen fort.


 

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