Reisekostenrecht für Beschäftigte des Landes Berlin

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Reisekostenrecht von Berlin

Das Reiskostenrecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. In Bund und Ländern bestehen unterschiedliche Regelungen. Dennoch orientieren sich die meisten Länder bei ihren Reisekostengesetzen und Vorschriften zum Reisekostenrecht an den Bundesvorschriften. 

Wir bieten Ihnen in dieser Rubrik ausgewählte Rechtsvorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften) zum Reiskostenrecht in Berlin:

Das Land Berlin hat kein eigenes Landesreisekostengesetz. In Berlin gilt das Bundesreisekostengesetz (BRK).

Weitere Informationen:

Allgemeine Anweisung über die Reisekostenerstattung bei Vorstellungsreisen im Land
Berlin

Auf Grund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:

1. Aufwendungen für Vorstellungsreisen, zu denen Bewerber aufgefordert worden sind, die ihren
ständigen Wohnsitz außerhalb Berlins haben, dürfen nur nach dieser Anweisung erstattet
werden. Die Aufforderung muss schriftlich von der Stelle ausgesprochen worden sein, die über die Einstellung des Bewerbers zu entscheiden hätte. Zur persönlichen Vorstellung soll nur aufgefordert werden, wenn dafür ein dringendes dienstliches Interesse besteht.
Vorstellungsreisen sind keine Dienstreisen (§ 2 Abs. 2 BRKG) und auch keine Reisen aus besonderem Anlass (§ 23 BRKG). Die erforderlichen Ausgaben sind dennoch aus den Ansätzen für Dienstreisen anzuweisen. Erstattungspflichtig ist die Behörde, die zur Vorstellung aufgefordert hat.

2. Bewerber, die zur Vorstellung aufgefordert worden sind, erhalten die entstandenen notwendigen Fahrkosten. Fahrkosten, die am Wohnort oder auch am auswärtigen Vorstellungsort entstehen, werden nicht berücksichtigt.

3. Notwendige Fahrkosten im Sinne der Nummer 2 sind die Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels für den kürzesten Reiseweg. Zuschläge im Eisenbahnverkehr werden nicht erstattet.
Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG gewährt. Höchstens werden jedoch die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels hätten erstattet werden können.
Flugkosten werden bis zur Höhe des Betrages erstattet, der bei einer Landreise erstattungsfähig wäre. Führt jedoch ein Bewerber, an dessen Einstellung in Berlin ein besonderes dienstliches Interesse besteht, vom übrigen Bundesgebiet eine eintägige Vorstellungsreise nach Berlin durch, so werden die vollen Flugkosten der niedrigsten Flugklasse erstattet, es sei denn, dass die Vorstellungsreise auch auf dem Landwege an einem Tag hätte angetreten und beendet werden können.

4. Wohnt der Bewerber im Ausland, so werden für die Reisestrecke im Ausland die Fahrkosten (Nummern 2 und 3) zur Hälfte erstattet. Von dieser Einschränkung kann abgesehen werden, wenn an der Gewinnung des Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht und der Bewerber eingestellt wird. Einem im Ausland wohnenden Bewerber, an dessen Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht, können bei einer notwendigen Flugreise auch die vollen Flugkosten für die Touristen- oder Economyklasse erstattet werden, wenn er eingestellt wird; wird er nicht eingestellt, so werden die Flugkosten nur zur Hälfte erstattet.

5. Wird am auswärtigen Vorstellungsort eine Übernachtung notwendig, so erhält der Bewerber einen Übernachtungszuschuss in Höhe von 90 v. H. des Übernachtungsgeldes der Reisekostenstufe A nach § 10 Abs. 2 BRKG. Ein Übernachtungszuschuss wird nicht gewährt, wenn amtliche unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt wird.

6. Dem Bewerber ist in der Aufforderung zur Vorstellung mitzuteilen, dass ihm auf Antrag Fahrkostenersatz und gegebenenfalls Übernachtungszuschuss nach Maßgabe dieser Allgemeinen Anweisung gewährt werden kann. Die im Ausland wohnenden Bewerber sind außerdem auf die eingeschränkte Kostenerstattung (Nummer 4) und darauf hinzuweisen, dass ein Übernachtungszuschuss nur für notwendige Übernachtungen am Vorstellungsort gewährt wird.

7. Diese Allgemeine Anweisung gilt entsprechend für Vorstellungsreisen von Berliner Bewerbern zu Dienststellen, die außerhalb Berlins liegen.

8. Diese Allgemeine Anweisung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anweisung über die Reisekostenerstattung bei Vorstellungsreisen in der Fassung vom 15. November 1974 (DBl. I/1974 Nr. 65) außer Kraft. Vorstellungsreisen, die nach dem 30. Juni 1976 beendet werden, sind nach dieser Allgemeinen Anweisung abzurechnen, es sei denn, dass dem Bewerber zuvor Reisekostenvergütung im Rahmen der bisherigen Regelung zugesagt wurde.


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Red 20230505

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