Niedersachsen: Trennungsgeld, Umzugskosten (§§ 84-86, 120 NBG)

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Niedersachsen

Trennungsgeld, Umzugskosten (§§ 84-86, 120 NBG)

Die Erstattungen richten sich nach den Vorschriften der Trennungsgeldverordnung (TGV), dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO).

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (BaWiV) gelten darüber hinaus Sondervorschriften des § 98 NBG in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung. Als Trennungsreisetage- und -übernachtungsgeld, Trennungstage- und Trennungsübernachtungsgeld und Verpflegungszuschuss werden 75 % der für Beamte mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt. Die Wegstreckenentschädigung ist auf 0,20 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke begrenzt. Mit der Gewährung der Wegstreckenentschädigung sind die Kosten für die Mitnahme von
weiteren Beamtinnen und Beamten abgegolten.

Trennungsgeld / Umzugskostenvergütung steht nur dann zu, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und sich die Wohnung der berechtigten Person nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet befindet. Eine Wohnung liegt im Einzugsgebiet, wenn sie auf der kürzesten Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist. Als üblicherweise befahrene Strecken gelten alle Verkehrswege eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels – z.B. Straßenbahn, Eisenbahn, Fährschiff etc. – oder eine für den Verkehr mit privaten Kraftfahrzeugen geeignete öffentliche Straße. Nicht entscheidend ist, welche von mehreren üblicherweise zu befahrenen Strecken der Berechtigte bevorzugt.

Für die Zugehörigkeit zum Einzugsgebiet genügt es, wenn ein Verkehrsweg zwischen Wohnung und Dienststätte von weniger als 30 Kilometern existiert. Das gilt auch, wenn die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht erreichbar ist. Als maßgeblicher Routenplaner wird zur Gleichbehandlung der Berechtigten der Routenplaner von „t-online" zur
Ermittlung der kürzesten Entfernung zwischen der (neuen) Dienststätte und der Wohnung benutzt.

Umzugskostenvergütung

Aus Anlass eines Ausbildungsortwechsels wird unverheirateten BaWiV ohne eigene Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG (möbl. Zimmer, Zimmer im Elternhaus, Untermietverhältnis etc.), die nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes wohnhaft sind, Umzugskostenvergütung (UKV) für den Umzug zu Beginn des Ausbildungsabschnittes zum neuen Ausbildungsdienstort bzw. für den Umzug nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes vom neuen Ausbildungsdienstort von der
Personalstelle zugesagt.

Erstattet werden für den Hin- und den Rückumzug:

a) Kosten von maximal zwei Reisen zum Suchen und Besichtigen eines möblierten Zimmers bzw. 1-Zimmer-Appartements für den Hinumzug Bei Benutzung eines Pkw werden Fahrkosten höchstens bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet, daneben wird bei entsprechender Abwesenheit Tagegeld gewährt.

b) Kosten der Umzugsreise

Wird bei der Umzugsreise ein Pkw benutzt, so werden 0,20 € pro gefahrenen Kilometer erstattet. Daneben wird bei entsprechender Abwesenheit Tagegeld gezahlt.

c) Umzugskostenpauschale

Ein Anspruch auf Beförderungsauslagen kann nur in besonderen Ausnahmefällen geltend gemacht werden. Der Antrag auf Umzugskostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzuges zu stellen.

Beamtenanwärter, denen keine Umzugskostenvergütung zugesagt wurde und die nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes wohnhaft sind, erhalten für die Dauer des Ausbildungsortwechsels Trennungsgeld. Trennungsgeld wird nur auf Antrag bewilligt.

Die Höhe des Trennungsgeldes ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers.

Man unterscheidet bei der Trennungsgeldbewilligung zwischen dem auswärtigen Verbleiben und der täglichen Rückkehr zum Wohnort.

1. Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

Wenn die berechtigte Person nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und die tägliche Rückkehr auch nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält diese für die ersten 14 Tage nach Dienstantritt als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld).

Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.

Auslagen der Anreise (Dienstantrittsreise) und der letzten Rückreise sind reisekostenrechtlich bei der Reisekostenabrechnungsdienststelle zu beantragen.

1.1 Trennungsreisegeld

Für die ersten 14 Kalendertage nach Beendigung der Dienstantrittsreise besteht ein Anspruch auf Trennungsreisetagegeld in Höhe des Trennungstagegeldes und des Trennungsreiseübernachtungsgeldes in Höhe des Trennungsübernachtungsgeldes  Die Höhe des Reisetagegeldes beträgt zurzeit 6,28 € für ledige Berechtigte (9,42 € für verheiratete Berechtigte).

Ein reisekostenrechtlicher Anspruch auf Tagegeld aus Anlass einer Dienstreise wird auf das Trennungsreisetagegeld angerechnet.

Volle Tage der Abwesenheit (24 h) führen zu einer vollständigen Kürzung des Tagegeldes, Abwesenheiten über 8 h aber unter 24 h begründen lediglich einen Teiltagegeldanspruch.

Fahrtkosten zwischen Dienststätte und Unterkunft am Dienstort als auch notwendige Wohnungsvermittlungsgebühren können Berücksichtigung finden.

Wird von Amts wegen unentgeltliche Verpflegung zur Verfügung gestellt, ist das Reisetagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit um den entsprechenden Wert zu kürzen (Frühstück 20 %, Mittag- und Abendessen jeweils 40 %).

1.2 Trennungstagegeld

Ab dem 15. Tag wird zur Abgeltung der Verpflegungsmehraufwendungen Trennungstagegeld gezahlt. Als Tagegeld wird ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentegeltverordnung maßgebenden Werte für Frühstück, Mittag- und Abendessen gewährt.

Verheiratete bzw. gleichgestellte Personen erhalten derzeit 9,42 € arbeitstäglich, ledige Berechtigte können 6,28 € Tagegeld beanspruchen.

Volle Tage der Abwesenheit (24h) führen zu einer vollständigen Kürzung des Tagegeldes.

Wird von Amts wegen unentgeltliche Verpflegung zur Verfügung gestellt, ist das Tagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit um den entsprechenden Wert zu kürzen (Frühstück 20 %, Mittagund Abendessen jeweils 40 %).

1.3 Trennungsübernachtungsgeld

Als Trennungsübernachtungsgeld werden die notwendigen Kosten einer angemessenen Unterkunft eines möblierten Zimmers /1-Zimmer-Appartements zu 75% erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkosten (z.B. Strom, Gas etc.). Die angemessenen Kosten für eine solche Unterkunft sollten bei
einer längeren Maßnahmen 450,00 € im Monat nicht überschreiten. Höhere Kosten sind nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigungsfähig.

Die Unterkunftskosten sind durch Vorlage eines Mietvertrages, einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nachzuweisen.

Die berechtigte Person ist verpflichtet bei der Unterkunftsbeschaffung so wirtschaftlich wie möglich zu agieren. (Die geltende Rechtsprechung sagt: "Angemessen ist die Unterkunft, die ein auf Sparsamkeit bedachter Privatreisender bei Anlegung eines strengen Maßstabes unter Berücksichtigung möglicher Kosteneinsparungen aufzuwenden bereit wäre.")

Wird von Amts wegen unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt, so entfällt das Übernachtungsgeld.

1.4 Reisebeihilfe für Heimfahrten

Verheiratete bzw. gleichgestellte Personen erhalten für alle 15 Tage des Trennungsgeldanspruches eine Reisebeihilfe für eine durchgeführte Heimfahrt.

Alle übrigen Personen erhalten pro Monat des Trennungsgeldanspruches eine Reisebeihilfe für eine durchgeführte Heimfahrt.
Als Reisebeihilfe werden die notwendigen Fahrtauslagen bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte (unter Berücksichtigung des Großkundenrabattes in Höhe von 5% sowie ggf. Ermäßigungen durch den Einsatz einer BahnCard) vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet. Reservierungs- als auch Kosten des Zu- und Abgangs bleiben unberücksichtigt.

2. Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr an den Wohnort

Bei täglicher Rückkehr an den Wohnort werden Fahrkosten oder Wegstreckenentschädigung wie bei einer Dienstreise zwischen der Wohnung und der neuen Dienststelle zuzüglich eines Verpflegungszuschusses von 1,54 € je Arbeitstag, wenn die regelmäßige Arbeitszeit zuzüglich der Fahrtzeiten zu einer mehr als 11-stündigen Abwesenheit von der Wohnung führt, gewährt.
Hiervon werden - wenn bereits vorher Fahrtkosten für das Zurücklegen einer mindestens fünf Kilometer langen Strecke zwischen Dienststätte und Wohnung angefallen sind – 0,08 € je Entfernungskilometer abgezogen.

Der sich hieraus ergebende monatliche Gesamtbetrag wird allerdings bei nicht zumutbarer täglicher Rückkehr begrenzt. Maximal ist ein Betrag in der Höhe erstattungsfähig, der anfiele, wenn die berechtigte Person am neuen Dienstort verbleiben würde. In die Vergleichsberechnung fließen derzeit folgende Rechengrößen ein:
- für die ersten vierzehn Tage = 11,28 € täglich Trennungsreisegeld für ledige Berechtigte und 14,42 € für verheiratete Berechtigte soweit kein Kürzungstatbestand vorliegt,
- im Anschluss für verheiratete bzw. gleichgestellte Berechtigte = 9,42 €, für alle anderen Berechtigten = 6,28 € pro Anwesenheitstag am neuen Dienstort
- daneben als Übernachtungsgeld ein Drittel des pauschalen Reiseübernachtungsgeldes zu 75% = 5,00 € täglich

Bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges erhält der Berechtigte die “kleine“ Wegstreckenstreckenentschädigung (20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke). Die “große Wegstreckenentschädigung“ (30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke) ist ausgeschlossen. Tage, an denen die neue Dienststelle nicht aufgesucht wird, bleiben bei der Trennungsgeldberechnung unberücksichtigt.

Auslagen der Anreise (Dienstantrittsreise) und der letzten Rückreise werden grundsätzlich trennungsgeldrechtlich berücksichtigt.


 

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