Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG): § .1 Geltungsbereich

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Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106)


ABSCHNITT I - Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung - §§ 2 bis 21 -)

1. der Beamten und der in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3. der in den hamburgischen Dienst abgeordneten Beamten, Richter und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen.

(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

1. Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld - § 22 -),
2. Auslagen für Reisen zur Einstellung vor der Ernennung (§ 23 Absatz 1),
3. Auslagen für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Prüfungsreisen (§ 23 Absatz 2),
4. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass (§ 23 Absatz 3).

(3) Auf die Beamten und die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen der Kirchen und Religionsgesellschaften findet das Gesetz keine Anwendung.


 

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