Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG): § .5 Fahrkostenerstattung

Vorteile für Beamtinnen und Beamte sowie den öffentlichen Dienst ...mit speziellen Angeboten zu Geldanlage, Kredite, Sparen, Vorsorgen, Versichern: Vergleichen - Auswählen - Beste Konditionen sichern

 

 

Zurück zur Übersicht des HmbRKG

 

Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106)


ABSCHNITT II - Reisekostenvergütung

§ 5 Fahrkostenerstattung 

(1) Für Strecken zu Lande und zu Wasser, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Satz 1 ist entsprechend bei der Erledigung von angeordneten oder genehmigten Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte anzuwenden. Wenn aus triftigen Gründen ein Liegewagen benutzt werden muss, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Sofern die Benutzung eines Flugzeugs aus wirtschaftlichen oder dienstlichen Gründen notwendig ist, werden die Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Die Kosten für die Abgeltung externer Kosten von Flugreisen sind einzubeziehen. Wird die Dienstreise oder der Dienstgang an der Wohnung angetreten oder beendet, so werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären.

(2) Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt oder der für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte beschaffte private Zeitfahrtausweis für dienstliche Zwecke mitgenutzt werden kann. Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn die Dienstreisenden sie aus triftigen Gründen benutzen mussten. Bei Benutzung eines Schlafwagens ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, darf keine höhere Reisekostenvergütung gezahlt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.


 

Einfach Bild anklicken

Taschenbuch: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte

Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert auf rund 300 Seiten zum Beamtenrecht, z.B. Besoldung, Beihilfe und Beamtenversorgung. Daneben finden Sie Infos zum Nebentätigkeitsrecht bzw. dem Reisekosten- bzw. Umzugskostenrecht. Das Beamtenrecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Das Taschenbuch orientiert sich zumeist an den Vorschriften des Bundes, die vielfach auch in den Ländern gelten. Vom Bund abweichende Landesregelungen werden beispielhaft erläutert. >>>Hier kann das Taschenbuch für 7,50 Euro bestellet werden

Aus der Praxis für die Praxis: Tages-Seminar zur Beamtenversorgung für Mitarbeiter in Behörden und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes. Auch für Personalräte geeignet


 

mehr zu: Reisekosten Hamburg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.reisekostenrecht.de © 2024