Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG): § .6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

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Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106)


ABSCHNITT II - Reisekostenvergütung

§ 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung 

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 5 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Der Gesamtbetrag der Wegstreckenentschädigung darf nicht höher werden als beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von § 5 Absatz 1. Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(2) Hat ein Dienstreisender in einem Beförderungsmittel nach Absatz 1 Personen mitgenommen, die nach diesem Gesetz oder anderen für die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts geltenden Vorschriften Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält er eine Mitnahmeentschädigung von 2 Cent je Person und Kilometer.

(3) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach anderen als in Absatz 2 bezeichneten Vorschriften Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, erhält er eine Mitnahmeentschädigung nach Absatz 2, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

(4) Für Strecken, die mit einem Fahrrad zurückgelegt worden sind, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung von 5 Cent je nachgewiesenen Kilometer gewährt.

(5) § 5 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.


 

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