Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG): § 17 Aufwandsvergütung, Pauschvergütung

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Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106)


ABSCHNITT II - Reisekostenvergütung

§ 17 Aufwandsvergütung, Pauschvergütung

(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen (z. B. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen zu demselben Ort oder in denselben Bezirk), erhalten an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nummern 3 bis 5 oder Teilen davon entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Die Vergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.

(2) Bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen kann an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nummern 1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewährt werden. Die Vergütung ist nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen.


 

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