Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG): § .9 Tagegeld

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Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106)


ABSCHNITT II - Reisekostenvergütung

§ 9 Tagegeld 

Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Dienstreise bestimmt sich nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 823), zuletzt geändert am 19. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2786, 2839), in der jeweils geltenden Fassung. Bei Dienstgängen wird kein Tagegeld gewährt.


 

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