Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG): § 19 Auslandsdienstreisen

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Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106)


ABSCHNITT II - Reisekostenvergütung

§ 19 Auslandsdienstreisen

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

(2) Bei Auslandsdienstreisen wird eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1140) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. § 5 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.


 

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