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.Reisekostenrecht von Hamburg
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Das Reiskostenrecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. In Bund und Ländern bestehen unterschiedliche Regelungen. Dennoch orientieren sich die meisten Länder bei ihren Reisekostengesetzen und Vorschriften zum Reisekostenrecht an den Bundesvorschriften.
Wir bieten Ihnen in dieser Rubrik ausgewählte Rechtsvorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften) zum Reiskostenrecht in Hamburg:
Landesreisekostengesetz
Das Hamburgische Reisekostengesetz (HmbRKG) regelt die Erstattung von Auslagen
- für Dienstreisen und Dienstgänge,
- für Reisen zur Einstellung vor der Ernennung,
- für Ausbildung-, Fortbildungs- und Prüfungsreisen,
- für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass,
- aus Anlass einer Abordnung.
Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz haben u.a. die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 1 HmbRKG) sowie die Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit sie unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen bzw. die Geltung des TV-L vereinbart wurde.
Folgende Rechtsgrundlagen gelten:
- Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)
- Verwaltungsvorschrift zum HmbRKG (VVHmbRKG) und
- Hamburgische Trennungsgeldverordnung (HmbTGV).
Reisen ins Ausland
Bei Auslandsdienstreisen wird gemäß dem Verweis in § 19 Absatz 2 Hamburgisches Reisekostengesetz eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Auslandsreisekostenvergütung (ARV) des Bundes in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
Wenn und soweit die ARV nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und die jeweils dazugehörigen Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz.
Folgende Rechtsgrundlagen gelten
- die Auslandsreisekostenverordnung (ARV),
- die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV),
- das Bundesreisekostengesetz (BRKG) und
- die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV).
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Red 20230531