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Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106)
ABSCHNITT II - Reisekostenvergütung
§ 5 Fahrkostenerstattung
(1) Für Strecken zu Lande und zu Wasser, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Satz 1 ist entsprechend bei der Erledigung von angeordneten oder genehmigten Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte anzuwenden. Wenn aus triftigen Gründen ein Liegewagen benutzt werden muss, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Sofern die Benutzung eines Flugzeugs aus wirtschaftlichen oder dienstlichen Gründen notwendig ist, werden die Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Die Kosten für die Abgeltung externer Kosten von Flugreisen sind einzubeziehen. Wird die Dienstreise oder der Dienstgang an der Wohnung angetreten oder beendet, so werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wären.
(2) Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt oder der für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte beschaffte private Zeitfahrtausweis für dienstliche Zwecke mitgenutzt werden kann. Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn die Dienstreisenden sie aus triftigen Gründen benutzen mussten. Bei Benutzung eines Schlafwagens ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, darf keine höhere Reisekostenvergütung gezahlt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
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