Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG): § .7 Dauer der Dienstreise

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Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106)


ABSCHNITT II - Reisekostenvergütung

§ 7 Dauer der Dienstreise 

Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung oder einer dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkunft. Wird die Dienstreise an der Dienststätte angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung oder Unterkunft.


 

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