Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG): § 12 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes

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Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106)


ABSCHNITT II - Reisekostenvergütung

§ 12 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes 

(1) Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, ist von dem Tagegeld nach § 9 für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 40 vom Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einzubehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.

(2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld (§ 10) nicht gewährt. Das Gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in zu erstattenden Nebenkosten enthalten ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

(4) In besonderen Fällen können niedrigere Kürzungssätze zugelassen werden.


 

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