Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG): § .3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

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Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106)


ABSCHNITT II - Reisekostenvergütung

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmen sich ausschließlich nach diesem Gesetz.

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig gewesen sind.

(3) Leistungen, die der Dienstreisende von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen aus Anlass einer Dienstreise oder eines Dienstgangs erhalten hat, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 12 bleibt unberührt.

(4) Bei einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten wahrgenommenen Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz, als die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird Auslagenersatz für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang nicht zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 18 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

(6) Der Dienstreisende kann auf Antrag eine Abschlagszahlung auf die voraussichtlich zustehende Reisekostenvergütung erhalten.


 

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