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Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106)
ABSCHNITT II - Reisekostenvergütung
§ 11 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, wird vom fünfzehnten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 finden insoweit keine Anwendung. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.
(2) In besonderen Fällen kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld ( §§ 9, 10) über den vierzehnten Tag des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäftsort hinaus bewilligt werden.
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