Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG): § 16 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

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Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106)


ABSCHNITT II - Reisekostenvergütung

§ 16 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen 

(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsgeld erhält; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsgeld gewährt wird. § 12 bleibt unberührt.

(2) Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung wird höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustehen würde.

(3) Bei einer Dienstreise zum Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang erstattet.

(4) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung oder Unterkunft, wird kein Übernachtungsgeld gewährt; für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung wird als Ersatz der Fahrtauslagen ein Betrag in Höhe der Übernachtungspauschale im Sinne des § 10 Absatz 1 gewährt. Für volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohn- oder Aufenthaltsort wird kein Tagegeld gewährt.


 

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