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Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106)
ABSCHNITT II - Reisekostenvergütung
§ 16a Erkrankung während einer Dienstreise
Erkranken Dienstreisende und können deswegen nicht an ihren Wohnort zurückkehren, wird ihnen die Reisekostenvergütung weiter gewährt. Bei Aufnahme in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der bzw. des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 5 Absatz 1 Sätze 1 bis 5 oder § 6 Absatz 1 erstattet.
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