Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG): § 18 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen

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Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106)


ABSCHNITT II - Reisekostenvergütung

§ 18 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen

Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen Auslagen erstattet, soweit sie nach diesem Gesetz erstattungsfähig sind.


 

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