Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG): § 21 Richter

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Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106)


ABSCHNITT II - Reisekostenvergütung

§ 21 Richter

(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Richters

1. zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,
2. zur Wahrnehmung eines ihm übertragenen weiteren Richteramts,
3. zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem er angehört,

bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1).

(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung für einen Richter ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zugrunde zu legen.


 

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